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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Accept Reisen GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reiseverträge, die Accept Reisen GmbH & Co. KG (Accept Reisen) mit Ihnen ab dem 01.07.2018 abschließt.

2. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages

1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Accept Reisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung von Accept Reisen, ihrer Hinweise zu der betreffenden Reise im Prospekt und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an.

2. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3. Nach Erhalt der Anmeldung wird Accept Reisen diese unverzüglich bearbeiten. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Accept Reisen zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Accept Reisen informiert sodann den Kunden über den Vertragsabschluss und übersendet die Reisebestätigung und den Reisepreissicherungsschein auf einem dauerhaften Datenträger (nur nach Art. 250 § 6 Abs.1 S. 2 EGBGB in Papierform). Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.

4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Accept Reisen vor, an das Accept Reisen für die Dauer von

10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

3. Zahlung

1. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer fällig und zu zahlen. Bei der Buchung von Flügen beträgt die Anzahlung 100% des Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist bis 30 Tage vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, und muss unaufgefordert bei Accept Reisen eingegangen sein. Bitte bedenken Sie die Post- und Überweisungslaufzeiten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift der Zahlung bei Accept Reisen.

2. Werden nach diesem Vertrag fällige Zahlungen des Kunden trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist Accept Reisen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2. orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

4. Vertragliche Leistungen von Accept Reisen

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in dem für den Reisezeitraum gültigen und zur betreffenden Reise gehörenden Reiseangebot (Detailprogramm) von Accept Reisen sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich, soweit sie dem Kunden vor Vertragsabschluss vorlagen. Accept Reisen behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler (z. B. Reisebüros) sind von Accept Reisen nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder unsere Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

5. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss, erhebliche Preis- und Vertragsänderungen, Rechte des Kunden

1. Accept Reisen behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Accept Reisen den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Accept Reisen zur Preissenkung nach 5.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

2. Da 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 5.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Accept Reisen führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Accept Reisen zu erstatten. Accept Reisen darf von dem zu
erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3. Accept Reisen behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z.B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Accept Reisen hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4. Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Accept Reisen sie nicht einseitig vornehmen. Accept Reisen kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Accept Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Accept Reisen die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 5.4 entsprechend, d. h. Accept Reisen kann dem Kunden die entsprechende andere
Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Accept Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

5. Accept Reisen kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Accept Reisen den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

6. Nach dem Ablauf einer von Accept Reisen nach 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

7. Tritt der Kunde nach 5.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Accept Reisen infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Accept Reisen unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

6. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson, Umbuchung

1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Accept Reisen. Es wird daher empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu erklären.

2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert Accept Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Accept Reisen gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Accept Reisen durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Accept Reisen kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Accept Reisen kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises

29. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

13. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises

7. Tag bis zum Tag des Reiseantritts/bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

Bei Flugbuchungen beträgt die Entschädigung ab Buchung 100% abzüglich der von der Fluggesellschaft erstatteten Steuern.

Es steht dem Kunden stets frei, – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornogebühren -, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von Accept Reisen berechneten Höhe entstanden ist.

3. Statt zurückzutreten, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Accept Reisen nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Accept Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der bisherige Kunde gegenüber Accept Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Accept Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.

4. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Accept Reisen eine Umbuchungsentschädigung von bis zu 29 Euro pro Umbuchungsvorgang vom Kunden verlangen. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisezieles oder Reisedatums, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß der hier in 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. War die Umbuchung erforderlich, weil Accept Reisen keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die Accept Reisen ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Accept Reisen bezahlt an den Reisegast – jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Accept Reisen zurückerstattet worden sind.

8. Rücktritt durch Accept Reisen, Kündigung durch Accept Reisen

1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Accept Reisen vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn von Accept Reisen gegenüber dem Kunden zu erklären. Ferner kann Accept Reisen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Accept Reisen hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Der Kunde erhält sämtliche auf den Reisepreis geleistete Zahlungen umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, erstattet.
2. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung von Accept Reisen nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Accept Reisen ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Accept Reisen den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Bei der Kündigung wird Accept Reisen durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.

9. Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Accept Reisen als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Accept Reisen ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

10. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung durch den Kunden

1. Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Accept Reisen unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen, und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Sofern Accept Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

2. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangen, wobei Accept Reisen die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Accept Reisen kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann sie die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat sie Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Accept Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Accept Reisen informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von Accept Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält Accept Reisen hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von Accept Reisen auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten.

4. Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche mit rechtlicher Wirkung für Accept Reisen anzuerkennen.

11. Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbeschränkung

1. Die vertragliche Haftung von Accept Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist je Kunden und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

12. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

2. Der Kunde hat Accept Reisen zu informieren, falls er die Reiseunterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn erhält oder wenn die zugesandten Dokumente, auch Flugtickets, falsche oder unvollständige Angaben bezüglich der Daten des Kunden enthalten.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung von Ansprüchen

1. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 2 Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Accept Reisen unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Accept Reisen gegenüber anzuzeigen.

2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

1. Accept Reisen informiert alle seine Kunden über Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

2. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, Accept Reisen hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Accept Reisen beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung zu beantragen, so haftet Accept Reisen nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

15. Information über Identität des / der ausführenden Luftfahrtunternehmen

Accept Reisen ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Accept Reisen diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/
modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von Accept Reisen einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

16. Datenschutzerklärung

Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert Accept Reisen den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Accept Reisen hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@accept-reisen.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@accept-reisen.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

17. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechtes, Hinweise

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

2. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen Accept Reisen und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

3. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Accept Reisen vereinbart.

4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Verträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Accept Reisen nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist auch nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

18. Reiseveranstalter

Accept Reisen GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Dagmar Müller
Lothringerstraße 53
52070 Aachen
Telefon: +49 241 400 855 0
24-Stunden-Hotline für Notfälle: +49 241 400 855 19
Fax: +49 241 400 855 29
E-Mail: info@accept-reisen.de
www.accept-reisen.de

Rechtsform: GmbH & Co. KG
Handelsregister HRA 7507 | AG Aachen
Geschäftsführer: Dagmar Müller
Steuernummer: 201/5294/4549
USt-IdNr.: DE265203188

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit

1. Accept Reisen behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Accept Reisen den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Accept Reisen zur Preissenkung nach 5.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

2. Da 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 5.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Accept Reisen führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Accept Reisen zu erstatten. Accept Reisen darf von dem zu

erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3. Accept Reisen behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z.B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Accept Reisen hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4. Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Accept Reisen sie nicht einseitig vornehmen. Accept Reisen kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Accept Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Accept Reisen die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 5.4 entsprechend, d. h. Accept Reisen kann dem Kunden die entsprechende andere

Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Accept Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

5. Accept Reisen kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Accept Reisen den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

6. Nach dem Ablauf einer von Accept Reisen nach 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

7. Tritt der Kunde nach 5.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Accept Reisen infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Accept Reisen unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

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